Weltverschwörung Fr. 01.03.2013
Bobotov Cook
☆ Wenn ein Clown andere "Clowns" nennt...
>>Italiens Staatspräsident Giorgio Napolitano
>>Italiens Staatspräsident Giorgio Napolitano
hat ein geplantes
Treffen mit SPD-
Kanzlerkandidat Peer Steinbrück abgesagt.
Grund dafür seien die umstrittenen
Äußerungen Steinbrücks zum Ergebnis d...
Bobotov Cook
Bobotov Cook+++ dazu auch:
http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2013/03/01/grossbritannien-eu-gegner-stuermen-bei-lokaler-wahl-auf-platz-2/
deutsche-wirtschafts-nachricht en.de
Weiter lesen unter:
Nigel Farages UKIP Partei hat bei der
lokalen Eastleigh-Wahl die Stimmen der Kon...
Weiter lesen unter:
http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2013/03/01/grossbritannien-eu-gegner-stuermen-bei-lokaler-wahl-auf-platz-2/
Bobotov Cook hat Bobotov Cooks Foto geteilt.
+++ UPDATE:
★★★ VIDEO :
Vorsicht! -
EU-Notstands-„Solidaritätsklausel" 222 -
Antikrieg TV - 5m
www.youtube.com/watch?v=VFc8vkApOOk
www.youtube.com/watch?v=VFc8vkApOOk
+++ dazu auch:
★★★ Counter-Insurgency:
Paramilitarisierung der Polizeiarbeit zur Aufstandsbekämpfung (EUPFT)
http://ueberwachungsbuerger.wordpress.com/tag/innere-sicherheit/
Ingo Meier gepostet an Bobotov CookWer kopieren + einfügen beherrscht hat
hier eine Vorlage - die meist weiterhilft



![Foto: Wer kopieren + einfügen beherrscht hat hier eine Vorlage - die meist weiterhilft
Unzuständigkeits- und Nichtigkeitsrüge,
Aufklärungs- und Gehörsrüge – Vorlagepflichtverletzung,
Nach ZPO(CPO) § § 767, 768 mit dem Antrag auf sofortige Einstellung gemäß ZPO(CPO) § 769. - ab hier kopieren -
Antwortschreiben
bitte Eigene Anschrift einfügen
xxxxxxx Berlin
Telefon: xxxxxxxxxx
(Außenstelle)
Fernkopierer: xxxxxxxxxxxAmtsgericht
XXXXXXxxxxxxx str. xx
xxxxx Berlin
Nur per Fax an
( xxxx/ xxxxxx
Wir bitten in der Antwort Zeichen und
Datum dieses Schreibens anzugeben
Zu Protokoll der Verwaltungsgeschäftsstelle Seite 1 von 13
Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 30.08.2012 Unser Geschäfts- Aktenzeichen Datum
Xxxx/xxx Internetausdruck vom -01-0075-xxxxxxxx xx.xx.xx
Unzuständigkeits- und Nichtigkeitsrüge,
Aufklärungs- und Gehörsrüge – Vorlagepflichtverletzung,
Nach ZPO(CPO) § § 767, 768 mit dem Antrag auf sofortige Einstellung gemäß
ZPO(CPO) § 769.
In der Zwangsversteigerungssache
gegen
__________,xxxxxxstraße xx, xxxxx Berlin
bezeichnet als Eigentümer
wird hiermit eine Vollstreckungsabwehrklage eingebracht.
Wir beantragen im Beweissicherungsverfahren eindeutig festzustellen:
1. Daß der Beschluss vom xx.xx.20xx nicht rechtskräftig sein kann, da die Zustellung nichtamtlich erfolgte und zusätzlich die notwendige rechtskräftige Unterschrift eines Richters oder einer tatsächlichen Amtsperson (Urkundsbeamten/er) fehlte, ein Kürzel ist keine Unterschrift. Wegen
Verstoß nach GVG §§ 15,16,155 und BGB § 126 (Reichsgesetz), nichtig.
2. Festzustellen, daß ein Amtsgericht xxxx für Frau _________, & Herr ________ nicht zuständig ist und es zukünftig zu unterlassen hat, irgendwelche Beschlüsse und Urteile gegen sie zu fällen. Es gilt CPO § 16 (Reichsgesetz) und GVG §§ 15, 16 (Reichsgesetz da §15 GVG Bundes.G weggefallen). Das gesamte Verfahren ist wegen Formmangel BGB § 125 (Reichsgesetz) nichtig.
3. Festzustellen, daß ein Amtsgericht xxxx keine Zulassung nach der Reichsverfassung und dem fortgeltende SHAEF-Gesetz besitzt.
4. Festzustellen, daß Frau_________, & Herr ________ arglistig getäuscht wurden, da sie trotz besseren Wissens verheimlicht haben, daß das Grundgesetz für die BRD und die darauf basierenden AGBs ungültig sind und nun alle deutschen Bürger Bürger des Staates Deutsches Reich sind und ausschließlich der Reichsverfassung und den Gesetzen des Deutschen Reichs
unterliegen.
Sehr geehrte Frau. _____________ Rechtspflegerin ohne Vornamen
Sehr geehrte __________ „Justizamtsinspektorin“ohne Vornamen
nach Internationalem Völkerrecht- und den Internationalen Menschenrechten der Vereinten Nationen (UNO), gemäß dem Artikel 6 Abs.3. c. EMRK = Europäische Menschenrechtskommission im Bundesgesetzblatt = BGBL. 1994 II S. 3623 (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten); sowie nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 (BGBL. 1973 II S. 1534) Artikel Nr. 1 bis Art. Nr.: 53 - (Alle Menschen sind vor Gericht gleich) wahre ich die Interessen der Eheleute, xxxxxxxxxx xxxxxxxxxxx in meiner Eigenschaft als „Recht-Konsulent“.
Das Vorliegen einer mir legitimierten Vollmacht, versichere ich reichsrechtlich und alliiertenmilitärrechtlich.
Zum Sachverhalt:
Das Verfahren ist schon deshalb als nichtiger Akt unverzüglich einzustellen, da die Rechtspflegerin
Frau __________ sowie Frau ____________ „Justizamtsinspektorin“ohne Vornamen als „Nichtgeschäftsfähig“ eingestuft werden muß, da sie keinen Vornamen hat und demgemäß Betrug, Amtsanmaßung, und Amtsmißbrauch betreibt und das Amtsgericht XXXXX kein Staatsgericht gemäß §15 GVG sein kann, somit auch gegen GVG § 16 verstoßen wird.
Sie Frau _________ , handeln als Privatperson wie eine Rechtspflegerin [StGB § 132] an einem Gericht und betreiben für das AG XXXXX die Zwangsversteigerung, des Grundbesitz der Gemarkung Flurstück XXXXX Gebäude- und Freifläche, XXXXX straße xx xxxxxx Ort xxxx , welches sich gemäß Grundbucheintragung in Ort (AG XXXX) der BRD-GmbH in Besitz der Eheleute ___________ ist. Ihren Rechtsanspruch leiten Sie aus „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) der BRD dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ab. Sie verheimlichten, daß das Grundgesetz für die BRD seit dem 17. Juni 1990 nicht mehr gültig ist, und sie keine Genehmigung für das Betreiben eines Staatsgerichtes nach der nunmehr gültigen Reichsverfassung von 1871 und dem fortgeltenden SHAEF-Gesetz besitzen.
Aus diesem Grunde ist die Klage auf Unterlassung und Einstellung des gesamten Verfahrens in jedem Falle angebracht und es besteht ein berechtigtes Eilbedürfnis, hier eine Unterlassung und Einstellung auszusprechen. ZPO § 291 ist anzuwenden.
Begründung:
Da die "BRD" seit dem 18.07.1990 ab 0:00 Uhr keine Rechtsgültigkeit mehr besitzt und Sie diese Ihrer Ansicht nach bestehende Rechtsgültigkeit nicht nachweisen können, gelten alle Anordnungen und Gesetze dieser BRD (AO, StPO, ZPO, FGO. OWiG usw.), welche, nur innerhalb eines rechtsgültigen BRD-Systems gelten können, ebenfalls nicht mehr.
Da das Grundgesetz nur als Besatzungsrechtliche Maßnahme zur Organisation der westlichen Besatzungszonen bis zum Handlungsfähigwerden der Organe des Deutschen Reiches geltenden Besatzungszustandes und der durch die Besatzungsmächte als Übergangsverwaltung, gebildetes Rechtskonstrukt "Bundesrepublik Deutschland" galt und diese von den Besatzungsmächten daselbst zum genannten Termin wieder aufgehoben wurde, ist die vorher existierende Rechtsordnung in den durch die Alliierten bereinigten Fassungen der Reichsgesetze wieder in Kraft getreten.
Daher sind ausschließlich solche aufgrund der Rechtsordnung des Deutschen Reiches handelnde Personen, Behörden und Organisationen befugt, Genehmigungen zu vergeben, Sanktionen zu erlassen oder Rechtsanwendungen durchzusetzen.
Alle Personen ohne diese geltende Rechtsgrundlage handeln rechtswidrig, verfassungswidrig und erfüllen damit den Tatbestand des Volks- und Hochverrates gegenüber dem existierenden Staat Deutsches Reich.
Dazu kommt noch der Status von Berlin
Berlin ist nicht Bestandteil des in Artikel 1 VüdaRibaD (Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland) definierten "vereinten Deutschland" und demgemäß nicht die Hauptstadt oder Bestandteil des angeblich fortbestehenden Völkerrechtssubjektes "Bundesrepublik Deutschland", das bedeutet, daß: die "BRD" von ausserhalb ihres Hoheitsgebietes regiert wird.
Die Tatsache, das das gesamte deutsche Volk belogen wird und widergesetzlich behauptet wird, dass Berlin die Hauptstadt der BRD sei.
Der "Einigungsvertrag" aus dem Grunde des Unmöglichseins des rechtlich erfolgten Beitritts Berlins zum "vereinten Deutschland" (aufgrund des fortbestehenden Vorbehaltes) mit der sich daraus ergebenden Tatsache, dass somit der VüdaRibaD nicht gemäß seines Artikels 7 durch das in Artikel 1 zwar so definierte, jedoch rechtlich nicht bestehende "vereinte Deutschland" ratifiziert werden konnte; somit alle Vorbehalte der Alliierten fortbestehen und dies unmittelbare Rechtswirkung auf alle innerhalb "Deutschlands als Ganzes" lebenden deutschen Reichsangehörigen hat. Das hat weiterhin zur Folge, daß das Deutsche Reich vollumfänglich einschließlich seiner Ostprovinzen mindestens in den Grenzen vom 31.12.1937 fortbesteht.
Begründung, ausführlich zur Rechtssituation der BRD
Wie Sie wissen, kann nur solches Recht Anwendung finden, welches auch gültig ist: also ausschließlich solches, welches eine Rechtsgrundlage besitzt.
Zu keinem Zeitpunkt erstreckte sich der Geltungsbereich des Grundgesetzes für die BRD - und somit auch alle weiteren sog. "Bundes- und Landesrechtsgesetze des Bundesländerverbandes der BRD" auf die Gebiete Mitteldeutschlands.
Die einzige Rechtsgrundlage für Ihr Vorbringen wäre der sog. "Einigungsvertrag" vom 31.08.1990. Dieser beinhaltet in seinem Artikel 4 in Satz 2 die Feststellung:
Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt geändert:
2. Artikel 23 des Grundgesetzes wird aufgehoben
Grundsätzlich tritt ein Artikel innerhalb eines Vertrages an dem Tage in Kraft, an dem der gesamte Vertrag in Kraft tritt, wenn nicht in diesem Artikel etwas anderes bestimmt ist, und das ist vorliegend nicht der Fall.
Da in Artikel 4 nicht ein Datum oder Zeitpunkt bestimmt ist, wann diese Änderung rechtsgültig werden soll, ist nach geltender Rechtsprechung die Geltung dieses Artikels identisch mit dem Tage, an dem der Vertrag in Kraft tritt.
Gemäß der Veröffentlichung vom 16. Oktober 1990 (BGBL 1990 Teil I S. 1360) ist der Vertrag vom 31.08.1990 (gemeint ist der "Einigungsvertrag") am 29.09.1990 in Kraft getreten. Somit ist auch die Aufhebung des Artikels 23 des Grundgesetzes am 29.09.1990 erfolgt.
In seinem Artikel 1 Satz 1 stellt der Vertrag fest
Mit dem Wirksamwerden des Beitrittes der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg,........ Länder der Bundesrepublik Deutschland.....
Wie Sie sehen konnten, galt der Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 überhaupt nicht mehr; infolgedessen konnten Länder der DDR ab dem 29.09.1990 zumindest auf der benannten Rechtsgrundlage des Artikels 23 GG keine Länder der BRD werden.
Die nächste Ungereimtheit findet sich dann im Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik - Ländereinführungsgesetz - vom 22. Juli 1990 (GBI. I S. 955)
Territoriale Gliederung
§1 (1) Mit Wirkung vom 14. Oktober 1990 werden in der DDR folgende Länder gebildet.
Wie können Länder, die es am 03. Oktober noch gar nicht gab, irgendwo beitreten, was es auch nicht mehr gibt???
Zusätzlich ist hierzu zu sagen, daß am 17.07.1990 in Paris eine als „alliierter Rechtsakt" anzusehende Aktion geschah:
An diesem Tage machte der amerikanische Außenminister James Baker von dem den USA obliegenden Vorbehaltsrecht zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch und teilte dem damaligen BRD-Außenminister Hans-Dietrich Genscher mit, daß der Artikel 23 mit Rechtswirkung zum 18.07.1990, 0:00 Uhr aufgehoben sei.
Gleiches sollte auch für die Präambel zum Grundgesetz gelten, so dass das sog. „Wiedervereinigungsgebot“ an diesem Tage ebenfalls aufgehoben wurde.
Am selben Tage machte der sowjetische Außenminister Eduard Schewardnadse von dem der damaligen Sowjetunion obliegenden Vorbehaltsrecht zur Verfassung der DDR Gebrauch und hob die gesamte Verfassung auf und teilte dem damaligen DDR-Außenminister Meyer mit, daß mit diesem Rechtsakt die DDR völkerrechtlich handlungsunfähig geworden und somit als aufgelöst anzusehen ist.
Zwar erklärte die Volkskammer der DDR am 23.08.1990 den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß Art. 23 Satz 2 GG a. F. mit Wirkung vom 03.10.1990. Der Art. 23 GG a. F.. die vermeintliche gesetzliche Grundlage dieser Beitrittserklärung wurde jedoch bereits vor dem 03.10.1990 außer Kraft gesetzt.
Ab dem 18.07.1990 war also somit auch keine Volkskammer mehr berechtigt, irgendwelche völkerrechtlichen Handlungen durchzuführen. Aus diesem Grunde konnte auch das am 22.07.1990 in der Volkskammer verabschiedete Gesetz über die Neubildung von Ländern (nämlich die, die 1947 durch die Sowjetunion auf deren Besatzungszone gegründet wurden) – in Kraft getreten zum 14. Oktober 1990 - keine Rechtsgültigkeit erlangen und ist von Anbeginn ungültig, da es keine Rechtsgrund-lage zu diesem Beschluß gab.
Dass die Tatsache dieses erfolgten Rechtsaktes aus nachvollziehbaren Gründen nicht in der breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht wurde ist einzusehen, da mit der somit vollzogenen Auflösung der beiden besatzungsrechtlichen Selbstverwaltungsgebiete BRD und DDR, die zu keinem Zeitpunkt Staaten im Sinne des Völkerrechts waren, der einzige Deutsche Staat (nämlich das mit Artikel 1 § 1 „SHAEF (Supreme Headquarters, Allied Expeditionary Force) – Gesetz 52 vom 12.09.1944 (Amtsbl. US Mil.-Reg. Deutschl. Ausgabe A S. 24) bis zum endgültigen Friedensvertrag beschlagnahmt, das Deutsche Reich demnach wieder mit seiner geltenden Verfassung (die übrigens zu keinem Zeitpunkt staatsrechtlich aufgehoben wurde) wieder der einzige gesamtdeutsche Souverän wurde.
Zu betonen ist, daß es sich beim „Einigungsvertrag" um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt, für den besondere Maßstäbe gelten.
Nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge ist ein Vertrag nichtig, wenn er mit einer völkerrechtlichen Regel kollidiert.
Artikel 53 Verträge im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius cogens)
Ein Vertrag ist nichtig, wenn er im Zeitpunkt seines Abschlusses im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht.
Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann.
Genau das ist in diesem Falle der Fall. Zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung am 31.08.1990 galt alliiertes Besatzungsrecht (die sog. „Viermächte Rechte und Verantwortlichkeiten“) denn diese wurden erst mit Artikel 7 (1) des am 12.09.1990 unterzeichneten "Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland" für beendet erklärt, galten also bis zu diesem Zeitpunkt.
Gleichzeitig kollidierte der Vertrag mit einer weiteren völkerrechtlichen Regel, nämlich dem in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Selbstbestimmungs-recht der Völker.
Gegen diesen Rechtsgrundsatz wurde verstoßen, denn nur das gesamte deutsche Volk hätte volkssouverän handeln können, nicht jedoch ein Teil davon.
Das gesamte Deutsche Volk definiert sich auch aus dem Artikel 116 (1) des Grundgesetzes, nach dem der Deutsche im Sinne des Grundgesetzes (…..wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt…..) in den Grenzen des Deutschen Reiches nach dessen Stand vom 31.12.1937 definiert ist.
Nur in diesen Grenzen hätte das deutsche Volk volkssouverän handeln können und nur in diesen Grenzen hätte eine Wiedervereinigung des gesamten deutschen Volkes stattfinden können.
Die Abtretungserklärung der Bundesregierung betreffend der zu Deutschland gehörenden polnisch verwalteten Provinzen des Freistaates Preußen ist völkerrechtswidrig, da man nicht Territorium abtreten kann, über welches man nicht selbst verfügungsberechtigt ist (Erläuterung: Eine BRD war niemals für diese Gebiete zuständig, so kann auch kein Vertreter einer BRD einen rechtsgültigen Vertrag in Bezug auf Gebiete des Deutschen Reiches zeichnen!).
Zugleich ist festzustellen, daß aus diesem Grunde der als sog "Zwei-Plus-Vier-Vertrag" bezeichnete
Vertrag aber die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland nicht ratifiziert werden konnte.
Die Erklärung, man habe den Vertrag ratifiziert, reicht hierzu nicht aus.
Weder ist rechtsgültig die DDR der BRD beigetreten, noch ist Berlin Bestandteil des vereinten Deutschlands.
Das "vereinte Deutschland" ist in Artikel 1 Satz 1 des Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland genau definiert: Die ehem. BRD, die ehem. DDR und ganz Berlin.
Berlin ist aber niemals rechtsgültig der BRD beigetreten, es hat den "Einigungsvertrag" nicht unterschrieben und kann infolgedessen niemals die Hauptstadt des angeblichen "Staates BRD" sein.
Tatsache ist, daß gemäß dem weiterhin gültigen Genehmigungsschreiben der drei westlichen Militärgouverneure vom 12. Mai 1949 (VOBI. brit. Zone So 416. zum "Grundgesetz für die BRD" vom 23. Mai 1949 sowie der fortgeltenden BK/O (50) 75 vom 29. August 1950 (VOBI I S. 440), wonach Berlin kein Bundesland der BRD ist, bestätigt durch Bundesverfassungsgerichtsurteil 2 BvL 6/56 (BverfG 7 S. 1) vom 21. Mai 1957 und gem. dem fortgeltenden Viermächte-Abkommen über Berlin vom 03. September 1971 mit den begleitenden Dokumenten und dem Viermächte- Schlußprotokoll vom 03. Juni 1972 , wonach Berlin KEIN Bundesland der BRD ist, und gem. dem Grundlagenvertrag vom 06. Juni 1973 zwischen dem "besatzungsrechtlichen Provisorium DDR" mit dem "besatzungsrechtlichen Provisorium BRD", bestätigt durch Bundesverfassungsgerichtsurteil 2 BvF 1/73 vorn 31. Juli 1973, Berlin KEIN Bundesland der BRD ist.
Weiterhin ist festzustellen, daß gemäß dem Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25.09.1990 (BGB!. 11 1990, S. 1274 (Anlage 8) die nicht bestehende "deutsche Souveränität in Bezug auf Berlin NICHT berührt" wird (wörtlich) (d.h. alles Vorgenannte bleibt weiterhin vollgültig) und alle Entscheidungen, die von den Alliierten erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam (wie ein Urteil eines Gerichtes, auch gemäß Artikel 11 und IV des eben genannten Übereinkommens) bleiben, Berlin ist somit auch weiterhin KEIN Bundesland der BRD.
Konkret: Zwar erklärte Art. 23 Satz 1 GG a. F., "Groß-Berlin" gehöre zum Geltungsbereich des Grundgesetzes, auch enthielt die Verfassung von Westberlin vom 01. 09. 1950 in Art. 1 11 die Feststellung: „Berlin ist ein Land der Bundesrepublik".
Dennoch war damit eine entsprechende staatsrechtliche Einheit nicht vorhanden. Denn der diesbezüglich in den genannten Verfassungsartikeln zum Ausdruck kommende Wille des deutschen Verfassungsgebers kann sich solange und soweit nicht auswirken, als die Drei Mächte, unter deren Besatzungsregime das Grundgesetz erlassen wurde, diesbezügliche Vorbehalte geltend machen.
Und genau dies ist aber bis heute der Fall:
a) Bereits im Genehmigungsschreiben der drei westlichen Militärgouverneure vom 12. Mai 1949 zum Grundgesetz (vgL VO8L brit Zone, S. 416) wurde festgeschrieben, das West-Berlin kein Land der BRD ist. Ein inhaltlich gleich lautender Vorbehalt wurde in der Folgezeit in der BK/O (50) 75 vom 29.08.1950 (VOSI. I brit. Zone, S. 440) ebenso erklärt, wie in Art. 2 des „Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten" – sog. Deutschlandvertrag - vom 26.05,1952 (23.10,1954), (BGB. I 1955, S. 305 ff.) sowie im Schreiben der Alliierten Kommandantur Berlin vom 24.05.1967 ((BK/L (67) 10) abgedruckt u.a. bei: v. Münch: Dokumente des geteilten Deutschland, 1968 S. 201: "...it has been and remains the Allied intention an opinion that Berlin is not reqarded as a Land of the federal Republic and is not governed by the Federation...
b) im gleichen Sinn heißt es in Abschnitt 11 B des Vier-Mächte-Abkommens vom 03.09.1971, daß die Westmächte erklären, daß die Westsektoren Berlins „so wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind..."
c) An dieser Rechtsauffassung haben die drei westalliierten Mächte auch nach "der politischen Wende 1989/90“ unverändert festgehalten: Berlin ist auch heute kein Bestandteil der BRD. Dies ergibt sich aus dem „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin" vom 25.09.1990 (BGB. 111990. S. 1274 ff.) Dort ist im vierten Absatz der Präambel festgeschrieben, daß durch dieses Übereinkommen die fehlende deutsche Souveränität in Bezug auf Berlin nicht berührt wird (d. h. alles Vorgenannte und oben Dargelegte bleibt weiterhin vollgültig), mithin Berlin auch weiterhin kein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ist. Konkretisiert wurde diese Vorgabe in Artikel 2 S. 1 dieses Übereinkommens, wo es heißt: "Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch Gesetzgeberische Gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind (auch bezüglich der Feststellung, daß Berlin kein Bundesland der BRD ist), sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft."
d) Dieser Standpunkt der westalliierten Mächte hat auch durch Art. 7 des am 12.09.1990 unterzeichneten Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland - fälschlicherweise "Zwei-Plus-Vier-Vertrag" genannt - (BGBl. II 1990, S. 1318 ff.), wo die Beendigung der alliierten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin erklärt wird, keine rechtswirksame Änderung erfahren. In Art. 8 ! S. 12 heißt es nämlich: "Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so schnell wie möglich herbeigeführt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinte Deutschland."
Ein "vereintes" Deutschland gibt es aber bis zum heutigen Tage nicht, da der Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gem. Art. 23 Satz 2 GG a. F. nicht erfolgt ist. Des Weiteren ist die Benennung "Deutschland" immer gleichzusetzen mit "Deutschem Reich", somit genügen nicht die Gebiete der BRD und DDR als Einheit zur Verkündung eines "vereinten Deutschlands.“
Die Zustimmung zum „Zwei-Plus-Vier-Vertrag" durch das Vertragsgesetz vom 11.10.1990 (BGBI. II 1990. S. 1317) genügte insoweit den Anforderungen des Art. 8 Satz 2 des Vertragswerkes nicht Es hat keine Ratifikation durch ein "vereinigtes Deutschland" stattgefunden. Aus diesem Grunde ist der "Zwei-Plus-Vier-Vertrag" bis heute nicht in Kraft getreten.
Damit hat auch der Inhalt des Art. 7 keine Rechtswirksamkeit erlangt, weshalb der erwähnte alliierte Vorbehalt, wonach Berlin kein Bundesland der "Bundesrepublik. Deutschland" ist, weiterhin Bestand hat und rechtsverbindlich ist. Wenn aber Berlin und (das vermeintliche Bundesland) Sachsen vom Geltungsbereich des Grundgesetzes" nicht erfaßt werden, bedeutet das in letzter Konsequenz, dass ein Amt oder eine Behörde dieser BRD nicht befugt sind, einen Strafrechts- oder Verwaltungsakt auf Grundlage von bundesrepublikanischen Rechtsnormen zu erlassen.
Zum Thema Geltungsbereich des Grundgesetzes ist noch folgendes zu bemerken:
Bereits im Urteil ihres Bundesverfassungsgerichts zum Grundlagenvertrag zwischen der DDR und der BRD vom 31.07.1990 ist folgender Satz zu lesen: "Sie (die Bundesrepublik) beschränkt ihre staatsrechtliche Hoheit auf den »Geltungsbereich des Grundgesetzes«. Dies kann nur so interpretiert werden, daß das BverfG konstatiert, daß die BRD nur dort befindlich ist, wo es den “Geltungsbereich des Grundgesetzes" (nämlich der Artikel 23, der diesen Titel trug) definiert. Dort, wo dieser Geltungsbereich nicht mehr definiert ist, gibt es auch keine staatsrechtliche Hoheit der BRD. Man könnte also durchaus sagen, daß diese aufgrund der Aufhebung des gesamten Geltungsbereiches erloschen ist.
Aufgrund der Nichtgeltung jeglichen Bundes- und Landesrechts der „BRD", kann eine BRD-Behörde keine vermeintlich geltenden, jedoch in Wahrheit unanwendbaren Gesetze in Anwendung bringen. Somit bestehen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der beabsichtigten, anzuwenden Gesetze große Zweifel. Wer glaubt, die Bundesrepublik Deutschland sei nach herrschender Meinung de jure ein existierender Staat, der völkerrechtlich anerkannt ist und dessen Gesetze Rechtskraft besitzen, irrt.
Denn die BRD war zu keinem Zeitpunkt ein Staat also ein Völkerrechtssubjekt, welches nach der gängigen Staatenlehre nach Georg Jellineck ein Staat ist.
Ein Staat ist nur dann wirklich ein Staat, wenn er ein eigenes Staatsvolk, ein eigenes Staatsgebiet und eine eigene Staatsgewalt besitzt.
=Die BRD jedoch hat kein eigenes Staatsgebiet
Der Staat Deutsches Reich wurde 1871 auf der Rechtsgrundlage der vom gesamten Deutschen Volk in freier Selbstbestimmung angenommenen Reichsverfassung gegründet, durch die Nationalsozialisten de facto jedoch suspendiert und durch die Bundesrepublik Deutschland mißachtet und beschlagnahmt und ist nicht, wie von Geschichtsfälschern und Menschenrechtsverletzern behauptet, am 08. Mai 1945 untergegangen.
Hier die Erklärung von Großadmiral Dönitz vom 09. Juli 1945:
1. Die Kapitulation ist von meinem Beauftragten auf Grund einer schriftlichen Vollmacht geschlossen worden, die ich als Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches und damit Oberster Befehlshaber der Wehrmacht ausgestellt habe, und die in
dieser Form von den bevollmächtigten Vertretern der Alliierten Streitkräfte verlangt war und anerkannt wurde. Die Alliierten haben mich dadurch selbst als Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches anerkannt.
2. Durch die mit meiner Vollmacht am 9. Mai 1945 abgeschlossene bedingungslose Kapitulation der drei Deutschen Wehrmachtsteile, hat weder das Deutsche Reich aufgehört zu bestehen, noch ist dadurch mein Amt als Staatsoberhaupt beendet worden. Auch die von mir berufene geschäftsführende Regierung ist im Amt geblieben; mit ihr hat die alliierte Überwachungskommission in Flensburg bis zum 23. Mai im Geschäftsverkehr gestanden.
3. Die im Anschluß an die Kapitulation erfolgende vollständige Besetzung des Deutschen Reichsgebiets hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Sie hat nur mich und meine Regierung tatsächlich behindert, in Deutschland Regierungshandlungen zu vollziehen.
4. Ebenso wenig konnte meine und meiner Regierung Gefangennahme auf die dargelegte Rechtslage Einfluß haben. Sie hatte nur zur Folge, daß jede tatsächliche Amtstätigkeit für mich und meine Regierung vollständig aufhörte.
5. Mit dieser Auffassung über die Rechtsfolgen der erwähnten militärischen Vorgänge befinde ich mich in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts.
Aus diesem Grunde kann die BRD kein Staat sein, da ausschließlich das Deutsche Reich der deutsche Staat ist und alles andere, auf dessen Gebiet lediglich eine vorübergehende Lösung für eine Übergangszeit, nämlich für die Besatzungszeit, ist. Diese gilt, das mögen Sie verstehen oder nicht, bis heute fort.
=Die BRD hat auch kein eigenes Staatsvolk
Das Staatsvolk ist ausschließlich durch das Staatsangehörigkeitsrecht, also das geltende Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der Fassung vom 22.07.1913 geregelt, eine vermeintliche
Staatsangehörigkeit „Deutsch" oder „BRD" kennt dieses Gesetz nicht. Nach § 1 des Reichs, und
Staatsangehörigkeitsgesetzes sind alle Deutschen Bürger des Deutschen Reiches:
Deutscher ist, wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt.
Obwohl die BRD das RuStAG im Jahre 2000 illegal in „Staatsangehörigkeitsgesetz" umbenannt hat, hat dies keine Rechtswirkung auf mich, da das Gesetz sich erstens höchstens bei Neugeborenen auswirken könnte und zweitens die Änderung nichtig ist, da die BRD seit 18.07.1990 keine Rechtsgrundlage mehr besitzt.
Die Änderung eines Gesetzes ändert nämlich nicht unsere Staatsangehörigkeit.
Somit ist Frau _________, & Herr ________ ausschließlich Deutsche/er Bürger des Deutschen Reiches.
Dies haben die Behörden der BRD langsam zu akzeptieren, daß der Status von Berlin und Deutschland als Ganzes im Laufe der Zeit von den Westmächten - So wie oben dargelegt - völkerrechtlich verbindlich festgestellt worden ist.
In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 des Grundgesetzes verwiesen, der unmißverständlich feststellt: "Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor..."
Zu diesem Grundgesetzartikel hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. BverfG 23, 309(363)) entschieden: „Artikel 25 GG bewirkt, daß die allgemeinen Völkerrechtsregeln ohne ein Transformationsgesetz, also unmittelbar, Eingang in die deutsche Rechtsordnung finden und dem innerstaatlichen Recht vorgehen."
In einem weiteren Bundesverfassungsgerichtsbeschluß (vgI. BverfG 23, 288(316)) heißt es ferner; "Der Sinn der unmittelbaren Geltung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts liegt darin, kollidierendes innerstaatliches Recht zu verdrängen oder seine völkerrechtskonforme Anwendung zu bewirken",
Oftmals besteht der Glaube ..
Die Bundesrepublik ist kein Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs, sondern - zunächst teilweise -
als Staat identisch mit dem Staat Deutsches Reich.
Das BverfG schrieb unter anderem in besagtem Urteil (BverfG 36, 1) - Grundlagenvertrag:
1. Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! - geht davon aus, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 11 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält.
2. Das Deutsche Reich existiert fort (BverfG 2,266 [277]: 3,288 [319 f.]; 5, 8S [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation) insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig.
Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt "verankert" (BVerfG 2, 266 [277]). Verantwortung für "Deutschland als Ganzes" tragen - auch – die vier Mächte (BVerfG 1, 351 [362 f.. 367]).
3. Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates – StenBer. S. 70).
4. Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich", - in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings "teilidentisch", so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht.
5. Die Bundesrepublik umfaßt also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, daß sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt.
6. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des Grundgesetzes" (vgl. BVerfG 3, 288 [319 f.]; 6, 309 [338, 363]), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes).
7. Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden (BVerfG 11, 150 [158]). Deshalb war L.B. der Interzonenhandel und ist der ihm entsprechende innerdeutsche Handel nicht Außenhandel (BVerfG 18, 353 [354]).
Daraus folgt unmißverständlich:
1. Das Deutsche Reich besteht fort, ist also nicht untergegangen.
2. Das Deutsche Reich besitzt Rechtsfähigkeit, ist aber nicht handlungsfähig (festgestellt 1973!).
3. Die BRD ist nicht als Staat gegründet worden, weswegen noch immer der deutsche Staat das Deutsche Reich ist
4. Die BRD ist nicht der Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches
5. Die BRD erkennt ein einheitliches Staatsvolk und Staatsgebiet von Deutschland an (Deutsches Reich).
6. Die BRD beschränkt ihre staatsrechtliche Hoheit auf die in Art. 23 (Geltungsbereich des Grundgesetzes) genannten Länder.
7. Staaten im Sinne des Völkerrechts sind die DDR und die BRD jedoch nicht, sie haben keine eigenen auswärtigen Beziehungen, keine eigene Währung. Staaten können nicht gegründet werden, wenn noch andere Staaten auf deren Territorium bestehen, auch wenn diese handlungsunfähig gewesen sind.
Etwas mißverständlich ist die Erklärung des BverfG, die BRD sei mit dem Deutschen Reich als Staat identisch. Hierbei kann fehlinterpretiert werden, dass sich die BRD als identisch mit dem Staat Deutsches Reich erachtet, also, dass die BRD das Deutsche Reich selbst ist (quasi nur unter anderem Namen). Dies ist jedoch nicht aufrecht zu halten.
Da das Deutsche Reich auch nach Ansicht des BverfG fortbesteht (was dem Völker- und Staatsrecht entspricht), selbst aber nicht handlungsfähig sei (mangels institutionalisierter Organe), kann das BverfG nicht gemeint haben, daß die BRD das Deutsche Reich selbst unter neuer Bezeichnung ist. Da dies bedeuten würde, das BverfG würde der BRD die Handlungsfähigkeit absprechen.
Zum Zeitpunkt des Urteils (1973) bestand die BRD aus ca. einem Drittel des Staatsgebietes des Deutschen Reiches und konnte somit schon aus diesem Grunde nicht mit dem Gesamtstaat identisch sein, was Sie auch nicht bestreiten. Da zu diesem Zeitpunkt noch ein anderes prov. Selbstverwaltungsgebiet bestand (die DDR), ging die BRD vom sog. "Alleinvertretungsanspruch" für Deutschland, also für das Deutsche Reich aus.
Die DDR sah sich jedoch spätestens mit der neuen DDR-Verfassung von 1971 als neuer selbstständiger Staat an, was sie natürlich völkerrechtlich auch nicht war und auch nicht sein konnte.
Durch diesen Alleinvertretungsanspruch und die These von der Objektsidentität mit Deutschland sah man auch die Reichsangehörigkeit nach RuStAG als Staatsangehörigkeit der BRD an.
Diese wurde seit dem nationalsozialistischen Reichsbürgersgesetz von 1934 mit "deutsch" angegeben, hingegen gab die DDR ihre vermeintliche "Staatsangehörigkeit" entsprechend internationaler Gepflogenheit mit "DDR" an.
Daher gab es ab den 70er Jahren in der DDR auch eine Verfassung, die feststellte, daß die DDR ein souveräner Staat sei, denn die vorherige Verfassung stellte noch fest, daß es nur eine deutsche Staatsangehörigkeit gebe, somit also die DDR sich selbst bis dahin gar nicht als (neuer) Staat sah.
Hingegen gab es sowohl in der BRD als auch in der DDR noch eine geltende Verfassung, die durch die BRD infolge des Alleinvertretungsanspruches als weitergeltend angesehen wurde (z.B. wegen dem Reichskonkordat zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl von 1933), auf dessen Grundlage die BRD seit jeher Kirchensteuern vereinnahmt.
Daher ist davon auszugehen, daß das BverfG ausschließlich die Identität in Bezug auf das Staatsgebiet und das Staatsvolk meinte, welches die BRD als provisorische Selbstverwaltung auf dem sie ausmachenden Teilgebiet des Deutschen Reiches ausfüllt, denn diese These wird eindeutig durch die Definition "...bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings "teilidentisch, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die Bundesrepublik umfaßt also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, dass sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teilt gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört anerkennt" gestützt.
Somit erachtet das BVerfG die BRD als "nicht ausschließlich identisch" mit dem Staat Deutsches Reich. Nachdruck bekommt diese Auslegung durch die Tatsache, daß das Grundgesetz durch seine Präambel festlegte, daß die BRD gegründet wurde, "um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben". Die Wiedervereinigung sei das höchste Ziel und die Regierung und die Organe haben alles daranzusetzen, den Wiedervereinigungsgedanken im Inneren wach zu halten und alles zu unterlassen, was dieses Ziel gefährden würde.
Natürlich wurde jederzeit unter dem Begriff "Wiedervereinigung" die Wiederherstellung des gesamten Deutschlands in den Grenzen von 1937 (wie in Art 116 (1) beschrieben) verstanden und nicht etwa lediglich den Anschluß der DDR.
Die DDR war niemals Ostdeutschland, sondern Mitteldeutschland. Im Sprachgebrauch allerdings benutzte man "Osten" für die BRD (aus Sicht der BRD) und "Westen" aus Sicht der DDR. Rein staats- und völkerrechtlich ist das jedoch irrelevant.
Feierliche Erklärung aller Bundestagsfraktionen mit Ausnahme der KPD am 13. Juni 1950
Gemäß dem Potsdamer Abkommen ist das deutsche Gebiet östlich von Oder und Neiße als Teil der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands der Republik Polen nur zur einstweiligen Verwaltung übergeben worden. Das Gebiet bleibt ein Teil Deutschlands. Niemand hat das Recht, aus eigener Machtvollkommenheit Land und Leute preiszugeben oder eine Politik des Verzichts zu treiben.
Dieses Recht wurde sich aber herausgenommen, die DDR verzichtete völkerrechtswidrig im Friedensvertrag mit Polen auf die Gebiete und stellte die Unverletzlichkeit der Oder-Neisse-"Friedens"grenze fest.
Selbiges tat dann im November 1990 auch die BRD, nachdem sie im „Zwei-Plus-Vier-Vertrag" darauf bestand.
Die Wiederherstellung des Deutschen Reiches ist für die BRD somit verunmöglicht worden, sie könnte identisch sein mit dem Deutschen Reich, wenn sie territorial vollständig identisch wäre, dann könnten die Wahlen im gesamten Reichsgebiet stattfinden und ein tatsächlich gesamtdeutsche Regierung gewählt werden.
Durch den Gebietsverzicht durch die BRD ist Deutschland noch immer unvollständig, die BRD ist eben nicht mit dem Deutschen Reich bzw. Deutschland identisch. Deutschland bleibt somit auch nach den Mitteilungen der Dreimächtekonferenz von Berlin (sog. "Potsdamer Abkommen") unter Besatzungsmacht und wird von den Vereinten Nationen treuhänderisch verwaltet.
Hieraus läßt sich zweifelsfrei ableiten, daß keine Identität im Sinne des Staats- und Völkerrechts, sondern ausschließlich eine Teilidentität von Volk und Territorium gemeint ist.
Die These von dem unter dem Namen „BRD“ existierenden Deutschen Reiches (wenn auch territorial kleiner) ist also unhaltbar, weil sich das BVerfG selbst widerspräche und die durch die Alliierten ausgeübten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf "Deutschland als Ganzes" durch das BVerfG aufgehoben würden, wozu das BVerfG kein Recht gehabt hätte.
Daher läßt sich abschließend feststellen, daß aufgrund der Aussagen des BVerfG von 1956, 1973 und 1985 die BRD sich ausschließlich dort staatsrechtlich betätigen kann, wo das der Artikel 23 GG ausdrücklich definiert und unter der Einschränkung, daß gemäß alliierter Auffassung Berlin nicht zur BRD gehört. Dies wird deutlich aus der Formulierung des Genehmigungsschreibens: "Wir interpretieren den Inhalt der Artikel 23 und 144 (2) des Grundgesetzes dahin, daß er die Annahme unseres früheren Ersuchens darstellt, dem zufolge Berlin keine abstimmungsberechtigte Mitgliedschaft im Bundestag oder Bundesrat erhalten und auch nicht durch den Bund regiert werden wird, daß es jedoch eine beschränkte Anzahl Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen dieser gesetzgebenden
Körperschaften benennen darf".
Es läßt sich somit feststellen, daß ausschließlich der Staat Deutsches Reich existiert und die Selbstverwaltung "BRD" seit der Aufhebung von Präambel und Artikel 23 nicht mehr existiert. Zu keinem Zeitpunkt war die Präambel der Geltungsbereich des Grundgesetzes, da es dann des Artikels 23 mit der unmißverständlichen Bezeichnung "Geltungsbereich des Grundgesetzes" nicht bedurft hätte.
Dann hätte sich auch der Artikel 144 Satz 2 auf die Länder der Präambel bezogen und nicht auf den Artikel 23, was heute noch der Fall ist, obwohl im „neuen" Art. 23 „Europäische Union" kein einziges Land genannt wird.
Und sicher hätte das BVerfG dann nicht festgestellt, daß die BRD auf die im Artikel 23 genannten Länder beschränkt ist, sondern hätte als Maßgabe die Definition in der Präambel angesehen, wenn das die maßgebende Stelle für die Definition des Geltungsbereiches sein soll. Wie schon mehrfach betont wurde, läßt sich an den Formulierungen der Präambel nach 1990 lediglich ablesen, welche sog. "Bundesländer" angeblich das Grundgesetz verabschiedet oder angenommen haben, nicht jedoch, wo dieses dann gelten solle.
Somit hat sich die Präambel der neuen Fassung gegenüber der alten (von 1949-Juli 1990) nicht dahingehend geändert, daß man hierin nun den Geltungsbereich erblicken könne, der dem Art. 23 immanent war. Schon die Formulierung "..daher gilt dieses Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk" ist aufgrund der anders lautenden Definition des Artikels 116 (1) falsch, da in diesem eindeutig der "Deutsche im Sinne dieses Grundgesetzes" als derjenige deutscher Volkszugehörigkeit (also das deutsche Volk) definiert ist., der im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Grenzstand vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat. Dies ist ein eindeutiger Widerspruch zu der Präambel und hebt das GG innerlich auf.
Nach der internationalen Auffassung vom Gelten von Verträgen, Gesetzen und Verfassungen sind Definitionen irrelevant und daher nichtig, wenn diese sich selbst widersprechen oder gegen geltendes Staats- oder Völkerrecht verstoßen.
Beides ist hier erkennbar der Fall. Bereits aus diesem Grunde ist die BRD völkerrechtlich erloschen.
Da nach Artikel 25 das Völkerrecht (und somit auch das Staatsrecht) jedem innerstaatlichen Recht im Range vorgeht, hebt das Völkerrecht die falschen Definitionen auch im Grundgesetz auf.
Das Deutsche Reich besteht rechtlich sowohl nach Staats- und Völkerrecht als auch nach deutschem Recht fort, da die Reichsverfassung noch immer gilt.
Einer Anerkennung des Staates Deutsches Reich bedarf es gar nicht, da das Deutsche Reich nach wie vor existiert und zudem durch mehrere höchstrichterliche Urteile bestätigt wurde und dieses auch in allen guten Bibliotheken von jedermann nachgelesen werden kann.
Strafbar kann nur die Mißachtung des Deutschen Reiches und der Verrat am Deutschen Reich sein.
Da unstrittig das Deutsche Reich als Staat fortbesteht, die BRD jedoch nicht mit diesem Staat identisch sein kann (auch nicht teilidentisch), ergibt sich zwangsläufig die Feststellung, daß als Verhandlungspartner und unmittelbarer Rechtsvertreter des Deutschen Reiches von den Alliierten nur Rechtsvertreter des Deutschen Reiches anerkannt werden können.
Nicht, daß irgend jemand denkt ...
Das Völkerrecht geht den Gesetzen vor, dem Grundgesetz jedoch nach...
Denn aus diesem Gedanken ist eine absolut falsche juristische Sichtweise ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht schrieb, ich erwähnte es oben bereits:
Zu diesem Grundgesetzartikel hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. BverfG 23, 309(363») entschieden: „Artikel 25 GG bewirkt, daß die allgemeinen Völkerrechtsregeln ohne ein Transformationsgesetz, also unmittelbar, Eingang in die deutsche Rechtsordnung finden und dem innerstaatlichen Recht vorgehen.“
Auch das Grundgesetz ist ein innerstaatliches Recht, es kann nicht außerstaatlich sein, denn dann wäre es selbst Völkerrecht.
Das Grundgesetz ist jedoch nicht einmal eine Verfassung, sondern ein Verwaltungsbefehl der Westalliierten gewesen, deshalb wurden auch Vorbehalte gemacht.
Eine Verfassung kann nur dann eine wirkliche Verfassung sein, wenn ein freies Volk über seine staatliche Existenz in Freiheit bestimmen kann. 1949 war das auf jeden Fall nicht so, denn mit dem Grundgesetz und den Vorbehalten aus dem Genehmigungsschreiben wurde gleichzeitig das Besatzungsstatut in Kraft gesetzt.
Einer der Väter des Grundgesetzes, Carlo Schmid, schrieb dazu:
Weder ist das Grundgesetz dem Völkerrecht übergeordnet, noch ist das Grundgesetz eine Verfassung.
Es wurde niemals durch eine gesamtdeutsche Wahl oder Volksabstimmung plebiszitär bestätigt.
Es ist nicht in den Verfassungsrang gehoben worden und infolgedessen auch nicht als Verfassung zu betrachten.
Bereits der Artikel 146 sagt aus, daß das Grundgesetz an dem Tage seine Geltung verliert, an dem eine Verfassung in Kraft getreten ist, die in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Weiter steht geschrieben und zu lesen, dass das Grundgesetz erst gilt, wenn die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet ist…… was unbestritten noch nicht geschehen ist. Zitat GG Art 146 „Dieses Grundgesetz das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt,…….“ zu erweitern.
Es ist sogar äußerst fraglich, warum dieser Satz eingefügt wurde, es läßt den Schluß zu, daß eben gerade nicht die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet wurde und das Grundgesetz daher für das gesamte Deutsche Volk nicht gilt, da ansonsten der Satzeinschub keinerlei Sinn machen würde.
Die einzig geltende wirkliche Verfassung Deutschlands ist die am 18.07.1990 wieder in Kraft getretene
Reichsverfassung vom 16.04.1871, die durch das von den Westalliierten oktroyierte Grundgesetz und im Gebiet der DDR von der "DDR-Verfassung" überlagert wurde.
Aufgehoben wurde die Reichsverfassung jedoch nie, sie galt auch während der Geltung des Grundgesetzes latent weiter. Und wie Sie wissen sollten, gelten Gesetze bis zu ihrer Außerkraftsetzung per Gesetz oder bis zu ihrer Änderung fort, denn sie haben kein Verfallsdatum und können auch nicht „schlecht werden",
Der Geltungsbereich des Grundgesetzes ergibt sich eindeutig aus der Präambel, die unstrittig Bestandteil des Grundgesetzes ist. Ein Hoheitsgebiet gibt es weiterhin, in diesem befinden wir uns, unterliegt auch einem großen Irrtum. Die Präambel regelte zu keinem Zeitpunkt einen Geltungsbereich des Grundgesetzes.
Hierzu hatte ich bereits ausführlich vorgetragen.
In der Urform (geltende Fassung vom 12.05.1949 bis 17.07.1990) der Präambel steht:
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein – Westfalen, Rheinland - Pfalz, Schleswig - Holstein, Württemberg - Baden und Württemberg Hohenzollern, um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassunggebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.
Bereits hier wollen einige Staatsdiener einen Geltungsbereich erblicken, jedoch gab es einen Artikel. der „Geltungsbereich des Grundgesetzes" hieß, das war der Artikel 23. Nur in seinem Satz 2 führt dieser aus, daß das Grundgesetz in anderen Teilen Deutschlands nach deren Beitritt dort in Kraft zusetzen sei. Satz 1 nennt ausdrücklich die Länder, in denen das Grundgesetz zunächst gelten solle.
Auch der Artikel 144 Satz 2 bezieht sich eindeutig auf den Artikel 23, denn er beginnt: „Soweit die Anwendung des Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder Beschränkungen unterliegt...".
Von einer Präambel als Geltungsbereich ist hier nichts zu lesen.
Das ist ausschließlich eine Falschinterpretation, da man zu erklären versucht, wo denn nun der Geltungsbereich definiert ist. Alle Gesetze beziehen sich immer auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes. Ansonsten können BRD – Gesetze ohne einen Geltungsbereich, nicht wirklich gelten.
Nun zu der "neuen" Präambel“:
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet.
Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
Abgesehen von der falschen Feststellung, daß das Grundgesetz alleine damit für das "gesamte Deutsche Volk" gelten soll, weil angeblich die in den aufgeführten Ländern lebenden Deutschen die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet haben, beinhaltet die "neue" Präambel keinerlei Feststellung darüber , wo das Grundgesetz gilt.
Während im Geltungsbereichsartikel 23 der alten Fassung ein territorialer Geltungsbereich definiert wurde, in dem festgestellt wurde, in welchen Ländern das Grundgesetz gilt, ist aus der neuen Präambel lediglich zu entnehmen, dass das Grundgesetz für "das gesamte Deutsche Volk" gilt.
Das ist jedoch kein territorialer Geltungsbereich.
Wie bereits eingangs festgestellt wurde, hat der "Einigungsvertrag" nicht rechtsgültig den Beitritt der DDR zur BRD bewirkt, denn ausdrücklich ist von den Ländern der DDR die Rede, die Länder der BRD geworden sein sollen. Wenn zum Zeitpunkt des geplanten Beitrittes jedoch diese beitreten sollenden Länder rechtlich gar nicht gültig bestanden, noch dazu die vermeintliche Rechtsgrundlage durch alliierte Intervention bereits am 17.07.1990 aufgehoben wurde, zusätzlich einer der Vertragspartner (nämlich die DDR) durch die inzwischen aufgehobene Verfassung völkerrechtlich handlungsunfähig wurde, kann somit am 31.08.1990 kein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen sein. Zusätzlich hierzu sind die Länder an diesem Beitrittstermin rechtlich nicht existent gewesen, ein Beitritt von Ländern der DDR (es bestanden bis zuletzt keine Länder sondern Bezirke) kann mithin an diesem Tage de jure nicht gültig erfolgt sein, wenn selbst die im Vertrag genannte Rechtsgrundlage an diesem Tage - durch den Vertrag selbst nochmals aufgehoben - nicht mehr gegolten hat.
Da das Grundgesetz bereits aufgrund der Streichung des örtlichen Geltungsbereiches im Art. 23 GG a.F. erloschen ist, stellt sich die Frage, ob die BRD nun eine Diktatur ist oder aber ob eine Verfassung in Kraft getreten ist.
Somit gehen wir zwangsläufig von der Geltung einer Verfassung aus. Wir haben aber keine entsprechende Volksabstimmung seit 1990 in Deutschland festgestellt, somit kann - nur für den Fall, daß die BRD keine Diktatur ist – einzig die Reichsverfassung vom 16.04.1871 mit allen Änderungen wieder in Kraft getreten sein, und mit ihr eben auch alle Gesetze des Deutschen Reiches (Weimarer Republik). Wenn man das erkannt hat, ist es nicht notwendig, dass das Deutsche Reich überhaupt anerkannt werden muß, weil dieses automatisch Deutschland als Ganzes ist. Deutschland ist
völkerrechtlich nur mit dem Staat Deutsches Reich identisch. Dieses belegen die so genannten Londoner Protokolle und das so genannte Potsdamer Abkommen der Berliner Konferenz, und dieses geht auch aus diversen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Deutschland besteht hiernach völkerrechtlich in den Grenzen vom 16.04.1871 und muß durch die Alliierten nach deren Eigenverpflichtung dem Deutschen Volk mit diesen Außengrenzen wieder zurückgegeben werden. In diesem Zusammenhang muß und wird dann der völkerrechtlich vorgeschriebene Friedensvertrag erst stattfinden (können).
Aus dem Gutachten des anerkannten Völkerrechtlers Prof. Dr. jur. Hans-Wemer Bracht geht eindeutig hervor, daß die BRD kein völkerrechtlich anerkannter Staat ist und ohne gültige Rechtsgrundlagen handelt.
Weiter haben Berliner Gerichte entschieden:
1tens das Sozialgericht in Berlin am 19. 05. 1992 durch Urteil S 56 Ar 239/92 die Existenz und Handlungsfähigkeit mit Wirkung zum 08. 05. 1985 des zeitweiligen Reichsorgans Kommissarisches Gesamtministerium, oder Kommissarische Reichskanzlei, oder Kommissarische Reichsregierung mit den dazugehörigen Staatsbeamten und Amtsverhältnisträgern des Staates 2tes Deutsches Reich, vertreten durch den geschäftsführenden Reichskanzler, mit Wirkung zum 25. 02. 1987 des zeitweiligen Reichslandesorgans Kommissarisches Staatsministerium, oder Kommissarische Regierung des Reichslandes Freistaat Preußen mit den dazugehörigen Landesbeamten und Amtsverhältnisträgern, vertreten durch den geschäftsführenden Ministerpräsidenten, mit Wirkung zum 09. 11. 1989 des
zeitweiligen Provinzialorgans Kommissarisches Oberpräsidium Brandenburg und Stadtgemeinde Berlin, mit den dazugehörigen Provinzialbeamten und Amtsverhältnisträgern, vertreten durch den geschäftsführenden Oberpräsidenten, und mit Wirkung zum 03. 10. 1990 des zeitweiligen Kommunalorgans Kommissarischer Magistrat von Groß-Berlin, mit den dazugehörigen Kommunalbeamten und Amtsverhältnisträgern des Kommunalverbandes Gebietskörperschaft von Groß-Berlin, vertreten durch den geschäftsführenden Oberbürgermeister, deutscherseits unantastbar festgestellt,
2tens das Sozialgericht in Berlin am 22. 09. 1993 durch Gerichtsbescheid S 72 Kr 433/93 den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschland vom 31. 08. 1990, da durch den Rechtsakt der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken durch die Aufhebung der Verfassung, des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft und der übrigen Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik am 17. 07. 1990 in Paris, die am 18. 07. 1990 definitiv handlungsunfähig erloschenen untergegangenen Deutschen Demokratische Republik weder am 31. 08. 1990, oder am 23. 09. 1990, noch am 03.10. 1990 zum Gebiet der ebenfalls am 18. 07. 1990 handlungsunfähig erloschenen untergegangenen
Bundesrepublik Deutschland von Anbeginn für ungültig und nicht durchsetzbar erklärt hat, beitreten konnte, weder der Einigungsvertrag zu irgendeinem Zeitpunkt ein anwendbares Rechtsmittel sein konnte, und da weder durch den SHAEF-Gesetzgeber USA, noch durch den SMAD-Gesetzgeber Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken zu irgendeinem Zeitpunkt der Deutschen Demokratischen Republik die Befugnis erteilt wurde ein Vertragsgericht der Deutschen Demokratischen Republik errichten zu dürfen, alle Handlungen des Vertragsgerichtes der Deutschen
Demokratischen Republik, wie auch alle Eintragungen in das Register des Vertragsgerichtes der Deutschen Demokratischen Republik von Anbeginn ungültig und nicht durchsetzbar seiend, keine anwendbaren Rechtsmittel für die seit dem 18. 07. 1990 illegalen Gerichte der handlungsunfähig erloschenen untergegangenen Bundesrepublik Deutschland sind.
3tens das Finanzgericht in Berlin am 26. 10. 1994 durch Urteil II 226/94 deutscherseits unantastbar festgestellt, daß die Hauptsiegermacht des zweiten Weltkriegs, die Vereinigten Staaten von Amerika, verbindlich festgelegt habe, dass der Staat 2tes Deutsches Reich wieder entstehen müsse, alle Handlungen der grundgesetzlichen Gerichte der definitiv seit dem 18. 07. 1990 handlungsunfähig erloschen untergegangenen Bundesrepublik Deutschland nicht nur SHAEF-kriegsgesetzlich gegen den Artikel I des zwingend anzuwendenden SHAEF-Gesetzes Nr. 52 und im hier vorliegenden Falle SHAEF-Gesetzes Nr. 53 der USA ebenso verstoßen, wie gegen die Artikel I bis III der Einzel- und
Viermächte besatzungsrechtlich des fortgeltenden 1ten Londoner Protokolls, gegen die Artikel II und III der fortgeltenden Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin des Rates der Außenminister der Fünfmächte und damit gegen den Artikel I des zwingend anzuwendenden Kontrollratsgesetzes Nr. 4 in dem Wissen und Bewußtsein der Richter und Rechtspfleger verstoßen, daß die gesamte deutsche Gerichtsbarkeit seit dem 18. 07. 1990 wieder dem reichsrechtlichen Gerichtsverfassungsgesetz vom 22. 03. 1924 unterliegt, zu deren Rechtsordnung kein grundgesetzlicher Richter, Rechtspfleger, Staats-, Amts- und Rechtsanwalt der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist.
Die Handlungen der Verwaltungseinheiten wie in diesem Fall des Amtsgerichts
XXXXXXXX sind somit unwirksam.
In dem Wissen und Bewußtsein aller Vorstandsmitglieder sämtlicher Banken, Kredit- und Immobilienunternehmen in Deutschland, daß es in der hier anzuwendenden reichsverfassungsrechtlichen Rechtsordnung des Staates Deutsches Reich weder reichsverfassungsrechtlich, noch in der durch die Viermächte zum 22. 05. 1949 bereinigten durch die Bundesrepublik Deutschland unveränderbaren Fassung der Reichsgesetzgebung, handelt es sich im vorliegenden Fall um den vollendeten Rechtsbruch der fortgeltenden SHAEF-Gesetze Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 52, Nr. 53 und Nr. 76, um hier nur einige zu nennen, mittels reichsstrafrechtlich ungesetzlicher Bedrohung, Nötigung und Zahlungsaufforderung mittels versuchter Erpressung durch Aufforderung zum Rechtsbruch der geltenden Reichsverfassung aus einer charakterlich ehrlosen Gesinnung heraus, der arglistig durch die Banken mit von Anbeginn ungültigen Kreditverträgen zur Erschleichung von Leistungen, die vollendeten Rechtsbrüche gegenüber den Eheleuten XXXXXXX seit Geburt definitiv Staatsbürger des Staates Deutsches Reich, täuschend zu verdecken.
Daher gehe ich davon aus, daß die Handlungsweise an dem tatsächlich geltenden und nicht an dem „angeblich geltenden", jedoch in Wahrheit ungültigem Recht auszurichten ist.
Es gilt:
StGB § 3 Zitat : „Die Strafgesetze des Deutschen Reichs finden Anwendung auf alle im Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlungen, auch wenn der Täter ein Ausländer ist.“
ZPO § 550 „ Das Gesetz ist verletzt , wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist“
Daraus folgert aber auch, daß Rechtsmittelbelehrungen, Fristen, Beschlüsse und Urteile betreffender Personen keine Rechtskraft erlangen können und somit „de jure“ nichtig sind.
Bei Nichtbeachtung dieser Tatsache bleibt auch durch Dritte in Folge, der Tatbestand des Landesverrat erhalten.
Es gilt natürlich auch BGB § 795 (Reichsgesetz) – Schuldverschreibungen sind nichtig und müssen ersetzt werden, wenn die erforderliche staatliche Genehmigung fehlt.
Der durch Ihr bisheriges Verhalten festgestellte Schaden wird gegen jede einzelne in dieses Verfahren einwirkende Person privatrechtlich verfolgt und je nach Ihrem Vorgehen und neuen Erkenntnissen, also auch Weiterleitung an andere Personen Ihres Systems, nach oben angepaßt. Mit Ihrem nachgewiesenen persönlichen Einwirken stehen Sie in jedem Fall in der privatrechtlichen Haftung, auch dann wenn Ihr Auftraggeber nicht eine staatsrechtlich legitimierte Bank ist und Sie Ihr Schreiben nicht persönlich unterzeichneten.
Aus all dem Vorgetragenen ergibt sich, daß dieses Verfahren eingestellt werden muß.
Mit freundlichem Gruß
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