Montag, 23. Juli 2012


Bachmann News Montag, 23.07.2012

Johanna Bachmann


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Gerichtsvollzieher pfändete 
offenstehende Beträge für 
Hartz IV Bezieher
19.07.2012

In Leipzig war das Jobcenter gerichtlich verurteilt worden, einem Hartz IV-Bezieher eine einbehaltene Sanktion auszuzahlen. 

Die Behörde ignorierte das Urteil und verweigerte 
dem ALG II-Empfänger die Auszahlung des 
zustehenden Geldes. 

Dieser beauftragte daraufhin einen 
Gerichtsvollzieher. 

Als auf die telefonische Mahnung des Gerichtsvollziehers das Jobcenter eigenmächtig 
nur eine Teilzahlung leistete, zog der 
Gerichtsvollzieher andere Seiten auf: 

er marschierte in einem unangemeldeten Besuch 
in die städtische Behörde und pfändete vor Ort 
aus der Barkasse wie bei einem Privatschuldner 
(Brief zur Zwangsvollstreckung).

Die Vorgeschichte des dramatischen Vorfalls 
ist alltäglich und gewöhnlich im Regime des Sozialgesetzbuches Zwei: 

das Leipziger Jobcenter hatte dem 44-jährigen Familienvater einer Arbeitsgelegenheit bei den Kommunalen Eigenbetrieben Engelsdorf 
zugewiesen, die für die Stadt Leipzig 
Arbeitskräfte (Ein-Euro-Jobs) zur 
Verfügung stellt.

Trotz Zweifel an der Rechtmäßigkeit des 

Ein-Euro-Jobs war er dort erschienen, hatte aber 
keinen Lebenslauf vorgelegt. 

Der Leiter der Einrichtung schickte den ALG II-Empfänger wieder nach Hause. 

Das Jobcenter unterstellte ihm, dass er die 
Maßnahme nicht antreten wolle und verhängte 
eine Sanktion i.H. von 30 Prozent des ALG-II-Regelbedarfs, der damit für drei Monate auf 
235,90 Euro reduziert war.

Der Betroffene legte sofort Widerspruch 

ein und ersuchte vor dem Sozialgericht 
Leipzig um Rechtsschutz. 

Das Gericht gab dem Antrag vollumfänglich 
statt, widersprach auch der Rechtsauffassung 
des Jobcenters, nach der ein Anbieter von Ein-Euro-Jobs Anspruch auf die Lebensläufe 
von Ein-Euro-Jobbern hätte und verpflichtete 
die Behörde, die bereits einbehaltenen zwei 
Monatsraten der Sanktion in Höhe von jeweils 
101,10 Euro unverzüglich an den Kläger 
auszuzahlen.

Da ein solches Urteil unmittelbar vollstreckbar ist, 

ging der Kläger mit dem Beschluss unverzüglich 
in das Jobcenter und verlangte die Auszahlung 
des Geldes, was die Behörde ihm allerdings 
verweigerte.

Der Hartz IV Betroffene suchte daraufhin Rat bei 

einem Rechtsanwalt, der kurz entschlossen den Gerichtsvollzieher beauftragte. 

Denn: nach einmonatiger Frist wäre der Gerichtsbeschluss nicht mehr vollstreckbar 
gewesen und dann hätte das Jobcenter gar 
nicht mehr bezahlen müssen.

Der Leipziger Gerichtsvollzieher hatte die Behörde 

noch schonen wollen, indem er ihr das peinliche Auftreten vor Ort ersparen wollte und sie daher telefonisch angemahnt. 

Erst als die sture Behörde auch dies ignorierte, 
indem sie einfach nur einen Teil der Forderung 
überwies, griff er zu dem rabiaten Mittel der Zwangspfändung in den Räumen der Behörde.

Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
 




Johanna Bachmann

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